Allgemeine Geschäftsbedingungen
der KWB Deutschland - Kraft und Wärme aus Biomasse GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Die Lieferung von „Vertragswaren“ sowie die Erbringung von „Leistungen“ durch KWB Kraft und Wärme aus Biomasse GmbH („KWB“) an bzw. gegenüber Vertragspartnern erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Zu dem Begriff „Leistungen“ gehören insbesondere auch Wartungsarbeiten.
1.2 KWB kontrahiert ausschließlich zu den eigenen Geschäftsbedingungen. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten unsere AGB entsprechend.
2. Angebote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit/Selbstbelieferung
2.1 Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf-, Werk oder Werklieferungsverträgen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich abgeschlossenen Kauf- oder Werklieferungsvertrag bestimmt. Vorvertragliche Mitteilungen, Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sowie Angaben in Prospekten, Zeichnungen oder Kostenaufstellungen sowie sonstigen Hinweisen, haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen unserer Vertragspartner können wir innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang bei uns annehmen. An die Bestellung sind unsere Kunden damit zwei Wochen gebunden. Liegt bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist keine Annahmeerklärung unsererseits vor, gilt die Bestellung als abgelehnt. Die Annahmeerklärung unsererseits kann durch schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
2.3.1 Jedweder Vertragsschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Diese Information stellte die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.3.2 Schadensersatzansprüche, insbesondere Verzugsschäden, des Vertragspartners, die sich eventuell aus den Fällen des 2.3.1 ergeben, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen, soweit keine Kardinalspflicht verletzt wurde.
3. Behördliche Genehmigungen
Sämtliche behördlichen Genehmigungen, z.B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, ferner anlagenspezifische, etwa für den Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen.
4. Pläne und Unterlagen/ Anlagensoftware/Installationsregeln
4.1 Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von KWB.
4.2 Bei Betrieb von Vertragswaren sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von KWB genau zu beachten und einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich seine Kunden nachweislich über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen vom Kunden bestätigen zu lassen.
4.3 Eine Abnahmeprüfung von Vertragswaren erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
5. Liefer- und Leistungsfrist/ Transport/ Verzug
5.1 Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder Bestätigung unsererseits.
5.2 KWB ist berechtigt, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. KWB ist auch ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, Teilzahlungen, etwa nach Baufortschritt oder sonstige Vorauszahlungen zu verlangen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen und unbeschadet der Rechte aus §§ 632a, 650m BGB. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne von § 650 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ist ihm bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Leistungen von KWB können solange zurückbehalten werden, wie der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen im Verzug ist. Dies gilt auch bei Verzug mit früheren Rechnungen. Ist von dem Vertragspartner teilweise geleistet worden, so kann unsererseits die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
5.3 Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur über gesonderten schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und nur auf dessen Rechnung.
5.4 Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
5.5 Bei eigenem Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung sind wir zum Ersatz des Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet, soweit keine Kardinalspflicht verletzt wurde, in diesem Fall ist die Haftung nicht beschränkt.
6. Gefahrübergang/Abnahme
Die Gefahr geht auf den Vertragspartner, auch bei frachtfreier Lieferung über:
- a) sobald die Ware (bei Kaufvertrag oder Werkslieferungsvertrag) aus dem realisierten Auftrag unser Werk verlässt, unbeschadet der Regelung des § 475 Abs. 2 BGB;
- b) soweit wir über die Lieferung hinaus auch zur Errichtung einer Anlage verpflichtet sind, geht die Gefahr am Tage der Übergabe, der Abnahme oder der Ingebrauchnahme über;
- c) wenn unsere Lieferung und Leistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenen Gründen (Gläubigerverzug) sich verzögert, geht die Gefahr ab Beginn der Verzögerung auf ihn über.
7. Preise/Kosten
7.1 Sämtliche Preise von KWB verstehen sich netto ab Werk (zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben). Verpackungskosten sind in unseren Preisen enthalten.
7.2 Für die Erbringung zusätzlicher Leistungen, wie z.B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von KWB als vereinbart.
8. Zahlung/pauschalisierter Schadensersatz/ Aufrechnung
8.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung. Zahlungen dürfen nur an den Rechnungsabsender erfolgen, nicht an Vertreter.
8.2 Über die Fälle des § 321 BGB hinaus ist KWB berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn der Vertragspartner ältere Rechnungen von KWB ganz oder teilweise nicht bezahlt hat oder die Zahlung erst nach mehrfachen Mahnungen erfolgt ist.
8.3 Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
8.4 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von KWB voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
8.5 Im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht worden, gilt gleiches für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, bei letzterem ist der niedrigere Wert als Schaden zu ersetzen.
8.6 Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Sofern der Vertragspartner ein Unternehmer ist, bleiben alle Lieferungen und Leistungen unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Sofern der Vertragspartner kein Unternehmer ist, bleiben alle Lieferungen und Leistungen unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. In Zahlungsverzug kommt der Vertragspartner nach den Maßgaben des § 286 BGB. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe Zug um Zug gegen Rückerstattung eventuell bereits getätigter Raten- oder Anzahlungen des Kaufpreises verpflichtet. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten. Das Herausgabeverlangen stellt gleichzeitig eine Rücktrittserklärung unsererseits dar.
9.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist und unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten weiterveräußert und dieser gutgläubig das Eigentum erwirbt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Zahlungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Kunden fort (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Veräußerung vor Bezahlung unserer Rechnung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Veräußerung zu informieren.
9.3 Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
9.4 Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
9.5 Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder verbotene Eigenmacht, ebenso im Fall der Insolvenz unverzüglich anzuzeigen.
10. Gewährleistung/Rügepflicht/Verjährung bei Kauf- und Werklieferungsverträgen
10.1 Für von uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen gelieferte Ware gilt eine Beanstandungsfrist von 5 Tagen ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt, die bloße Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit reicht für die Offensichtlichkeit nicht aus, kann aber ein Indiz hierfür sein. Die Mängelrüge bedarf der Textform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werkmängeln nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei den Mängeln um nicht-offensichtliche Mängel handelt.
10.2 Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Vertragspartner.
10.3 Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von KWB durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Vertragspartner einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich KWB für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.
10.4 Erfolgt eine Inbetriebnahme von Vertragswaren durch KWB oder durch autorisierte Dritte, hat der Vertragspartner offensichtlich festgestellte Beanstandungen bei der Inbetriebnahme schriftlich zu Protokoll zu geben, andernfalls gilt die Vertragsware als mängelfrei abgenommen.
10.5 Jedwede nicht von KWB ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten und Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von KWB schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht VDI bzw. DIN-Normen entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. KWB übernimmt keine Haftung für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen oder Anlagen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
10.6 Werden Vertragswaren von KWB auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist KWB nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen.
10.7 Bei Lieferung von Waren aus Kauf- und Werklieferungsverträgen haften wir auf Gewährleistung nur unter der Voraussetzung, dass die von uns gelieferte Anlage entsprechend ihrer Auslegung nicht länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/Jahr betrieben wird. Ist dies der Fall, wird die Anlage also länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/Jahr betrieben, gelten auftretende Mängel als Verschleiß und sind wir von der Gewährleistungshaftung befreit.
10.8 Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht bei Bestandteilen, die einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, z. B. bei Dichtungen, Schläuchen, Schamottsteinen, Brennraumblechen, Stopfen oder bei dem verwendeten Hydraulik- oder Getriebeöl.
10.9 Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie scheiden ferner bei Schäden, die vom Auftraggeber zu vertreten sind aus, etwa bei
- Verwendung von Wasser, dessen Beschaffenheit nicht der VDI 2035 entspricht;
- mutwillige Beschädigung, nicht bestimmungsgemäßer oder sonst unsachgemäßer Gebrauch;
- mangelnde Reinigung und Pflege sowie Bedienungsfehler;
- leerer Brennstofflagerraum;
- Verwendung nicht normgerechter Brennstoffe;
- Betrieb der Heizungsanlage gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, die nicht mit der Heizungsanlage kompatibel sind soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind;
- jedwede, vom Kunden durchgeführte technische Veränderung oder Erweiterung der Heizungsanlage einschließlich der Brennstoffbehälter sowie der Verbindung zwischen Brennstoffbehälter und Brenner.
10.10 Die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus Kauf- und Werklieferungsverträgen beträgt 2 Jahre ab Übergabe an unseren Kunden.
10.11 Im Falle des Rücktritts oder bei Maßnahmen zur Mängelfeststellung oder -beseitigung durch den Vertragspartner übernimmt KWB, ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keine Kosten, bzw. Auslagen des Vertragspartners und/oder sonstiger Dritter, sofern der Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unsererseits verschuldet wurde und auch keine Kardinalspflicht unsererseits verletzt wurde. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
11. Haftungsbeschränkungen/Verjährung von Schadenersatzansprüchen
11.1 Für nach dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Werklieferungsrecht unseren Vertragspartnern zustehende Schadensersatzansprüche haften wir - soweit nicht das Produkthaftungsgesetz eingreift - unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei der Verletzung einer Kardinalspflicht.
11.2 Eine Haftung für den entgangenen Gewinn, insbesondere des Vertragspartners sowie generell für Folgeschäden oder reine Vermögensschäden erfolgt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verschulden unsererseits, sowie bei der Verletzung einer Kardinalspflicht durch uns.
11.3 Soweit in den vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, gilt diese nicht für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
11.4 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
12. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
13. Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 86690 Mertingen oder der Geschäftssitz unserer jeweils zuständigen Niederlassung.
13.2 Wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist der ausschließliche Gerichtsstand – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg. Gleiches gilt unabhängig, davon wer Vertragspartner wird, für den Fall, dass der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Rechtswahl/ Salvatorische Klausel
14.1 Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen KWB und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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