Allgemeine Geschäftsbedingungen der KWB Deutschland Energiesysteme GmbH
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel, individuelle Vereinbarungen
1.1 Die Lieferung von „Vertragswaren“ sowie die Erbringung von „Leistungen“ durch KWB Deutschland Energiesysteme GmbH („KWB“) an bzw. gegenüber Vertragspartnern erfolgt auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Zu dem Begriff „Leistungen“ gehören insbesondere auch Wartungsarbeiten.
1.2 Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB. Hiervon abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen unserer Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden gehen diesen AGB vor. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Geschäftes getroffen werden, sind schriftlich oder in elektronischer Form durch E-Mail zu treffen. Dieselbe Form gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mängelanzeigen), die nach Vertragsschluss vom Kunden abgegeben werden.
2. Angebote, Auftragsbestätigung, Schriftlichkeit, Selbstbelieferung, Verzugsschaden des Kunden
2.1 Inhalt und Umfang unserer Leistungen, gleich ob aus Kauf-, Werk oder Werklieferungsverträgen werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch einen schriftlich abgeschlossenen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag bestimmt. Vorvertragliche Mitteilungen, Angebote, Baubeschreibungen, Kostenanschläge sowie Angaben in Prospekten, Zeichnungen oder Kostenaufstellungen sowie sonstigen Hinweisen, haben nur dann Gültigkeit, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder in elektronischer Form vereinbart ist.
2.2 Bestellungen unserer Vertragspartner können wir innerhalb von zwei Wochen nach deren Eingang bei uns annehmen. An die Bestellung sind unsere Kunden damit zwei Wochen gebunden. Liegt bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist keine Annahmeerklärung unsererseits vor, gilt die Bestellung als abgelehnt. Die Annahmeerklärung unsererseits kann durch schriftliche Auftragsbestätigung und/oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
2.3. Jedweder Vertragsschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die aktuelle Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Sollte eine bestellte Komponente überhaupt nicht lieferbar sein, stellt diese Information die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.4. Schadensersatzansprüche aus Verzug, die der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.3 (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits) haben könnte, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Dies gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten, d. h. für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Behördliche Genehmigungen
Sämtliche behördlichen Genehmigungen, z.B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, ferner anlagenspezifische, etwa für den Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen.
4. Pläne und Unterlagen, Anlagensoftware, Installationsregeln
4.1 Sämtliche Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von KWB.
4.2 Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
4.3 Bei Betrieb von Vertragswaren sind die Installations-, Bedien- und sonstige technischen Vorschriften und Hinweise von KWB genau zu beachten und einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auch seine Kunden nachweislich über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen vom Kunden bestätigen zu lassen.
4.4 Eine Abnahmeprüfung von Vertragswaren erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
5. Liefer- und Leistungsfrist, Teilzahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzug und Unmöglichkeit, Haftungsbeschränkung
5.1 Liefertermine und -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung oder Bestätigung unsererseits.
5.2 KWB ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. KWB ist auch ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, Teilzahlungen, etwa nach Baufortschritt oder sonstige Vorauszahlungen zu verlangen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen und unbeschadet der Rechte aus §§ 632a, 650m BGB. Ist der Vertragspartner Verbraucher, ist ihm bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650 m Abs. 2 BGB).
5.3 Leistungen von KWB können solange zurückbehalten werden, wie der Vertragspartner mit fälligen Zahlungen im Verzug ist. Dies gilt auch bei Verzug mit früheren Rechnungen. Ist von dem Vertragspartner teilweise geleistet worden, so kann unsererseits die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
5.4 Bei eigenem Verzug außerhalb der Selbstbelieferung oder bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung, sind wir zum Ersatz des Schadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
Soweit wir wegen grober Fahrlässigkeit auf Verzugsschaden oder Schadenersatz wegen Unmöglichkeit haften, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und ebenfalls nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6. Versand, Transport, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (Mertingen). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt.
6.2 Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur mit gesondertem schriftlichem Auftrag des Kunden und nur auf dessen Rechnung.
6.3 Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.4 Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
6.5 Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.6 Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.
6.7 Der der Leistung beigefügte Lieferschein ist, soweit der Empfang nicht gegenüber dem Transportunternehmen quittiert wird, spätestens innerhalb von zwei Kalendertagen nach Erhalt auf elektronischem Wege an uns zurückzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Transportschäden auf der Quittung des Transportunternehmens oder auf dem uns zurückzusendenden Lieferschein schriftlich zu vermerken.
6.8 Bei Werklieferungsverträgen gilt unsere Leistung mit der Beendigung der Montage als abgenommen.
6.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 5 % des Nettowarenwertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Preise, Kosten
7.1 Sämtliche Preise von KWB verstehen sich netto ab Werk (zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben). Verpackungskosten sind in unseren Preisen enthalten.
7.2 Für die Erbringung zusätzlicher Leistungen, wie z.B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von KWB als vereinbart.
8. Zahlung, Verrechnung, pauschalisierter Schadensersatz
8.1 Es gelten die Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite unserer Rechnung. Zahlungen dürfen nur an den Rechnungsabsender erfolgen, nicht an Vertreter.
8.2 Zahlungen sind sofort rein netto nach Rechnungserhalt zu begleichen, falls keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Zielüberschreitungen oder Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt Zinsen mit 9 % p. a. über dem geltenden gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen.
8.3 Über die Fälle des § 321 BGB hinaus ist KWB berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn der Vertragspartner ältere Rechnungen von KWB ganz oder teilweise nicht bezahlt hat oder die Zahlung erst nach mehrfachen Mahnungen erfolgt ist.
8.4 Ist der Vertragspartner uns aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Trifft der Vertragspartner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Vertragspartner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
8.5 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von KWB voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
8.6 Im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistung erfolgt ist, 25 % des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht worden, gilt gleiches für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, bei letzterem ist der niedrigere Wert als Schaden zu ersetzen.
9. Verzug des Vertragspartners
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir - nach Setzen einer angemessenen Frist - berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. In Zahlungsverzug kommt der Vertragspartner nach den Maßgaben des § 286 BGB. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe Zug um Zug gegen Rückerstattung eventuell bereits getätigter Raten- oder Anzahlungen des Kaufpreises verpflichtet. Schadenersatz-ansprüche wegen Nichterfüllung bleiben uns vorbehalten. Das Herausgabeverlangen stellt gleichzeitig eine Rücktrittserklärung unsererseits dar.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Sofern der Vertragspartner ein Unternehmer ist, bleiben alle Lieferungen und Leistungen unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zum Vertragspartner zustehenden Ansprüche. Sofern der Vertragspartner kein Unternehmer ist, bleiben alle Lieferungen und Leistungen unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
10.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist und unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten weiterveräußert und dieser gutgläubig das Eigentum erwirbt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Zahlungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Kunden fort (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Veräußerung vor Bezahlung unserer Rechnung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Veräußerung zu informieren.
10.3 Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
10.4 Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
10.5 Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder verbotene Eigenmacht, ebenso im Fall der Insolvenz unverzüglich anzuzeigen.
10.6 Die für uns bestehenden und uns – außerhalb des Eigentumsvorbehaltes – gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
11. Gewährleistung, Rügepflicht, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen
11.1 Für von uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen gelieferte Ware gilt eine Beanstandungsfrist von 5 Tagen ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt, die bloße Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit reicht für die Offensichtlichkeit nicht aus, kann aber ein Indiz hierfür sein. Die Mängelrüge bedarf der Textform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 5 Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werk-mängeln nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei den Mängeln um nicht-offensichtliche Mängel handelt.
11.2 Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Vertragspartner.
11.3 Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von KWB durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Vertragspartner einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich KWB für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.
11.4 Erfolgt eine Inbetriebnahme von Vertragswaren durch KWB oder durch autorisierte Dritte, hat der Vertragspartner offensichtlich festgestellte Beanstandungen bei der Inbetriebnahme schriftlich zu Protokoll zu geben, andernfalls gilt die Vertragsware als mängelfrei abgenommen.
11.5 Jedwede nicht von KWB ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten und Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von KWB schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht VDI bzw. DIN-Normen entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung.
11.6 KWB übernimmt keine Haftung für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen oder Anlagen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
11.7 Werden Vertragswaren von KWB auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist KWB nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen.
11.8 Bei Lieferung von Waren aus Kauf- und Werklieferungsverträgen haften wir auf Gewährleistung nur unter der Voraussetzung, dass die von uns gelieferte Anlage entsprechend ihrer Auslegung nicht länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/ Jahr betrieben wird. Ist dies der Fall, wird die Anlage also länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/Jahr betrieben, gelten auftretende Mängel als Verschleiß und sind wir von der Gewährleistungs-haftung befreit.
11.9 Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht bei Bestandteilen, die einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, z. B. bei Dichtungen, Schläuchen, Schamottsteinen, Brennraumblechen, Stopfen oder bei dem verwendeten Hydraulik- oder Getriebeöl.
11.10 Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie scheiden ferner bei Schäden, die vom Auftraggeber zu vertreten sind aus, etwa bei
Verwendung von Wasser, dessen Beschaffenheit nicht der VDI 2035 entspricht;
mutwillige Beschädigung, nicht bestimmungsgemäßer oder sonst unsachgemäßer Gebrauch;
mangelnde Reinigung und Pflege sowie Bedienungsfehler;
leerer Brennstofflagerraum;
Verwendung nicht normgerechter Brennstoffe;
Betrieb der Heizungsanlage gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, die nicht mit der Heizungsanlage kompatibel sind soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind;
jedwede, vom Kunden durchgeführte technische Veränderung oder Erweiterung der Heizungsanlage einschließlich der Brennstoffbehälter sowie der Verbindung zwischen Brennstoffbehälter und Brenner.
11.11 Die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus Kauf- und Werklieferungsverträgen sowie Wartungsverträgen beträgt 2 Jahre ab Übergabe an unseren Kunden. Wurde der Liefergegenstand in ein Gebäude eingebaut oder mit einem Grundstück fest verbunden und dient der Liefergegenstand der Funktionsfähigkeit des Grundstücks/Gebäudes, gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
11.12 Im Falle des Rücktritts oder bei Maßnahmen zur Mängelfeststellung oder -beseitigung durch den Kunden übernehmen wir - ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung - keine Kosten oder Auslagen des Kunden, sofern wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und auch keine wesentliche Vertragspflicht unsererseits verletzt wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
12. Besondere Bedingungen bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
12.1 Sofern sich die Lieferung von Vertragswaren sowie die Erbringung von Leistungen auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen („PV-Anlagen“) durch KWB an den Vertragspartner beziehen, kontrahiert KWB insbesondere aber nicht ausschließlich auf Basis der nachstehenden Bestimmungen, wobei die restlichen Bedingungen dieser AGB unberührt aufrecht bleiben:
12.2 KWB ist nicht verpflichtet, beigestellte Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Konstruktionsangaben, technische Beschreibungen, behördliche Genehmigungen etc.) auf deren Richtigkeit, beigestellte Stoffe bzw. vorhandene Dachkonstruktionen auf deren Tauglichkeit und Kompatibilität mit den beauftragten Leistungen zu überprüfen und hat dies auch nicht getan.
12.3 Die Pflicht zur vollständigen Informations-beschaffung bezüglich der Prüfung der statischen Beschaffenheit bzw. hinsichtlich der Durchführbarkeit der beauftragten Leistungen trifft den Vertragspartner. Der Vertragspartner garantiert Richtigkeit, Tauglichkeit und Kompatibilität der beigestellten Unterlagen/Stoffe.
12.4 Der Vertragspartner hat KWB vor Erteilung des Auftrages wahrheitsgemäß und vollständig sämtliche Angaben über die Lage und Beschaffenheit des Montageplatzes der geplanten PV-Anlage mitzuteilen. Der Vertragspartner hat KWB unverzüglich zu warnen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die ordnungsgemäße Installation und/oder die Funktionalität der PV-Anlage einschränken könnten. KWB ist nicht verpflichtet, besondere Überprüfungen oder Messungen vorzunehmen. KWB trifft hinsichtlich von Umständen und Gegebenheiten technischer oder tatsächlicher Natur, die außerhalb des vereinbarten Angebots- und Lieferumfangs liegen, keine Prüf-, Warn- oder Hinweispflicht. KWB haftet nicht für negative Folgen resultierend aus der offenbaren bzw. versteckten Untauglichkeit der vom Vertragspartner beigestellten Unterlagen, Daten, Stoffe oder unrichtigen Anweisungen.
12.5 Der Vertragspartner hat erforderliche Bewilligungen, sonstige Zustimmungen Dritter sowie Meldungen an Behörden auf eigene Kosten zu veranlassen. Für eine Förderabwicklung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. Etwaige Förderzusagen der jeweiligen Förderstellen werden nicht über KWB abgewickelt. Die Beratung über Fördermöglichkeiten und deren Abwicklung ist nicht im Leistungsumfang enthalten, außer dies wird im Angebot der KWB schriftlich abweichend festgehalten. KWB haftet nicht dafür, den Vertragspartner über sämtliche mögliche oder auch nur naheliegenden Förderungs-möglichkeiten vollständig aufgeklärt zu haben. Daher sind auch keine Ansprüche weder der Höhe noch dem Grunde nach daraus ableitbar.
12.6 Sofern der Vertragsgegenstand die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und/oder damit zusammenhängender Hardware ist, stellt der Vertragspartner sicher, dass vor Ausführung der Installation die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes, insbesondere des Daches, gegeben sind und dass das Gebäude, auf dem die PV-Anlage und/oder zusammenhängende Hardware montiert werden soll, die erforderlichen statischen Eigenschaften und Kompatibilität zur ordnungsgemäßen Installation aufweist.
12.7 Der Vertragspartner unternimmt alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme sicherzustellen und sichert darüber hinaus zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach bzw. der jeweilige Montageplatz frei von Asbest oder vergleichbaren gefährlichen Stoffen ist. Weiters hat der Vertragspartner sämtliche Maßnahmen zu setzen und Vorkehrungen zu treffen, die für eine ungehinderte und zügige Leistungserbringung durch KWB erforderlich sind.
12.8 KWB übernimmt keine Kosten für die Beistellung und die Vorhaltung eines Gerüstes, welches zum Zwecke der Installation der Aufdach-PV-Anlage erforderlich ist. Die Beistellung und Vorhaltung eines Gerüstes ist Sache des Kunden, der auch die damit verbundenen Kosten trägt. Gleiches gilt für Kosten, die sich aus notwendigen Blitzschutz- oder Überspannungsschutzarbeiten ergeben.
12.9 Soweit bei der Montage der Aufdach-PV-Anlage Dachziegel bearbeitet oder ersetzt werden müssen, stellt der Vertragspartner KWB die notwendigen Ersatzziegel oder PV-Montageziegel kostenfrei zur Verfügung.
12.10 Der Vertragspartner gestattet nach vorheriger Ankündigung von mind. 48 Stunden KWB und den von ihr beauftragten Dritten den uneingeschränkten und freien Zugang zum Dach- bzw. zur PV-Anlage sowie den evtl. im Gebäude installierten Nebenanlagen, wie Wechselrichtern und Batteriespeichern.
Sofern der Vertragspartner an einem mit KWB vereinbarten Termin zur Durchführung von Installations- oder Servicearbeiten nicht zugegen und KWB oder den von ihr beauftragten Dritten der Zugang zur Dachfläche oder zu der PV-Anlage nicht möglich ist, hat der Kunde die mit der Durchführung eines Ersatztermins verbundenen Mehrkosten zu tragen, die ihm von KWB bei Vereinbarung eines Ersatztermins in Textform mitgeteilt werden.
12.11 Von uns gelieferte Photovoltaikanlagen hat der Vertragspartner, sofern diese bei Lieferung nicht unmittelbar montiert werden können, auf seine Kosten gegen Diebstahl zu sichern. Die Gefahr der Beschädigung oder des Diebstahls von uns gelieferter Photovoltaikmodule geht mit der Ablieferung an den Kunden auf diesen über.
12.12 Soweit sich unsere Vertragspflicht auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen im Rahmen eines Kaufvertrages beschränkt, gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Lieferdatum.
12.13 Haben wir im Rahmen eines Werklieferungsvertrages auch die Montage der Photovoltaikanlage/Module übernommen, gilt, soweit die Photovoltaikanlage als Aufdachanlage auch der Stromversorgung des betreffenden Gebäudes dient, eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren ab dem Datum der Abnahme.
12.14 Für Schäden, die sich aus Installationsmängeln bei der Montage der PV-Anlage ergeben, haftet KWB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Arglist. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit KWB nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
13. Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Kunden
13.1 Für nach dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Werklieferungsrecht unseren Vertragspartnern zustehende Schadensersatzansprüche haften wir - soweit nicht das Produkthaftungsgesetz eingreift - unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine solche liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.2 Eine Haftung für den entgangenen Gewinn, insbesondere des Vertragspartners sowie generell für Folgeschäden oder reine Vermögensschäden erfolgt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
13.3 Soweit in den vorstehenden Ziffern 11.1 und 11.2 eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, gilt diese nicht für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
13.4 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/ Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
14. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
14.1 Die Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche durch unseren Kunden an Dritte ist ausgeschlossen, soweit unser Kunde nicht Verbraucher ist. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt insoweit unberührt.
14.2 Die Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist dem Kunden nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Unabhängig davon ist unser Kunde zur Zurückbehaltung nur berechtigt, als unsere Forderung und der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
15. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
16.1 Ausschließlicher Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 86690 Mertingen oder der Geschäftssitz unserer jeweils zuständigen Niederlassung.
16.2 Wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist der ausschließliche Gerichtsstand – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg. Gleiches gilt unabhängig, davon wer Vertragspartner wird, für den Fall, dass der Vertragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl, Salvatorische Klausel
17.1 Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen KWB und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
17.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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